Am 17.10.2001 ist es endlich soweit: Motiviert durch die Aktionen der organisierten Väter im Bereich "Sorgerecht für nicht verheiratete Väter" stelle ich meinen Antrag auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes für meine Tochter Lisa zusammen. Ich schicke den Antrag nicht sofort ans AG, sondern gebe meiner Anwältin Gelegenheit, zu meinem Antrag Stellung zu nehmen.

Mein Antrag:

Antrag auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes

 

Name des Antragstellers:       Franzjörg Krieg

geboren am:                           29.01.1948

wohnhaft:                                ....

Mein Kind:                             Lisa

geboren am:                           06.11.1992

wohnhaft:                              ....

Mutter des Kindes:                 ....

wohnhaft:                              ....

 

Entsprechend der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Artikel 8: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"

Artikel 14: "Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."

der UN-Kinderkonvention "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" Artikel 18:

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. ...

und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."

Artikel 6 Satz 2: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst Ihnen obliegende Pflicht."

 

beantrage ich hiermit das gemeinsame Sorgerecht für mein obengenanntes Kind.

 

Ich verweise dabei auch auf folgende aktuelle Gerichtsentscheidungen:

- Amtsgericht Groß Gerau - GG Art. 100; BGB 1626 a (FamG. Vorlagebeschluss v. 8.12.1999 - 71 F 710/99 (ausführlich in FamRZ 10/2000)

"§1626a BGB ist verfassungswidrig: Er benachteiligt nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen, weil er ihnen nicht die Chance der gemeinsamen elterlichen Sorge oder der Alleinsorge des Vaters ohne Einwilligung der Mutter bietet."

- Amtsgericht Korbach, Beschluß vom 16.8.99 - 7 F 10/99 veröffentlicht in FamRZ 23/99, S.II

"Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit ihm und der Mutter mehrere Jahre familienähnlich zusammengelebt hat, nach Trennung ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht erlangen kann, solange die Mutter ihre Zustimmung verweigert."

 

Neben dieser übergeordneten allgemeinen Rechtssituation beziehe ich mich auf eine seit 7 Jahren andauernde unselige Chronologie, die beweist, dass die wohl sonst immer noch als praktikabel betrachteten Mittel des überkommenen Familienrechts in meinem Fall die Situation zum wirklichen "Wohl der Kinder" nicht angemessen zu werten und zu regeln vermochten. Mein Fall ist ein Beispiel dafür, dass eine sich nur zögerlich durchsetzende neue Sichtweise im Familienrecht dringend überfällig ist und – obwohl von mir schon seit 7 Jahren vertreten – immer schon im Vorfeld einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung von Anwälten und Ämtern abwertend beschieden und als chancenlos abgetan wurde.

In dieser Zeit haben sich zum Nachteil meiner Kinder und mir in den schwerwiegenden negativen Folgen die weiteren Gründe offenbart, die mich dazu veranlassen, das gemeinsame Sorgerecht wenigstens für meine Tochter Lisa zu beantragen.

Im Kern betreffen diese folgende Punkte:

1. Die Mutter der Kinder hat zunächst jahrelang den Umgang meiner Kinder zu mir boykottiert, was vom Jugendamt Karlsruhe Land leider zusätzlich nachweislich begünstigt wurde. Ihre mangelnde Bindungstoleranz wurde zwar durch die späte, vor Gericht verhandelte Umgangsvereinbarung vom 11.12.1998 endlich in Schranken verwiesen, zeigt sich aber immer noch in willkürlichen einseitigen Terminfestlegungen der Mutter, Verweigerung von Kommunikation und Verspätungen bei der Übergabe von Lisa.

2. Die Kindesmutter ist mit der alleinigen Sorge für Lisa überfordert. Lisa bedarf der fortgesetzten Förderung durch beide Elternteile, insbesondere deshalb, weil ihre eigentlichen Stärken in meinen Fachgebieten liegen. Die Mutter kann Lisa in diesen Bereichen nur verwalten, aber nicht mit ihr zusammen tun. Die Förderung Lisas in ihrem besonderen Spezialgebiet Sport erfolgte durch die Mutter z.B. erst, nachdem ich durch das Umgangsrechtsurteil die Chance hatte, Lisas Begabung festzustellen und nachdem ich die Mutter fortgesetzt darauf hingewiesen hatte.

3. Die Kindesmutter hat die ältere Tochter H. in der frühen Pubertät so sehr negativ beeinflusst, dass diese bis heute ohne jeden erklärbaren Grund jeden Umgang mit mir ablehnt. Sie zeigt alle Anzeichen einer schweren PAS-Schädigung. Es ist zu befürchten, dass die Mutter bei Lisa im gleichen schwierigen Alter dieselben Hebel ansetzt, um mir das zweite Kind und auch Lisa den Vater zu nehmen. Allein die Bestätigung der Tatsache, dass Lisa seit Geburt eben zwei Elternteile hat, mit Hilfe der Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechtes, entzieht der Gefahr, der H. erlag und die Lisa droht, den Boden.

Da ich seit 7 Jahren konsequent Tagebuch führe, können alle Punkte detailliert belegt werden.

Die Beurkundung der Vaterschaft habe ich in Kopie beigefügt.

Ort, Datum, Unterschrift

 

Den ersten Teil des Textes entnahm ich als Vorlage der Homepage von "Väter aktuell", wollte mich aber mit der anonymen Vorlage nicht begnügen und habe mich im zweiten Teil deshalb auf meine individuelle Situation bezogen.

Zur Erläuterung habe ich dem Antrag eine umfangreiche Anlage von Schriftsätzen beigefügt:

1. Auszüge aus meinem Tagebuch
2. Franz Weisbrodt, Richter am OLG Zweibrücken: "Die Bindungsbeziehung des Kindes ist Handlungsmaxime nach der Kindschaftsrechtsreform"
3. Interview mit Prof. Dr. Uwe-Jörg Jopt: "Wir müssen den seelischen Missbrauch von Kindern verhindern!"
4. Meine Petition an den Deutschen Bundestag in Sachen Sorgerecht (siehe weiter unten)
5. Horst Schmeil: Offener Brief an den BGH vom 16.05.2001
6. Dokumentation zum §1626aBGB


 

Nach Rücksprache mit meiner Anwältin geht der Antrag mit 2 Anlagen (Aufsatz von Weisbrodt und die Petition) am 02.11.2001 an das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach.
Am 12.11.2001 überweise ich den Vorschuss in Höhe von 50.-DM, damit der Antrag bearbeitet werden kann.

 

Die Petition (Punkt 4) habe ich zeitgleich abgesendet. Meine Fassung des in der vaeter-aktuell-page enthaltenen Vorschlages:

 

Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss

Platz der Republik 1

11011 Berlin

 

Petition zu:

  • Diskriminierung nichehelicher Kinder und ihrer Väter im deutschen Kindschaftsrecht beenden
  • Sorgepflicht und Sorgerecht für alle Eltern und Kinder
  • Sorgerechtsentzug nur nach §1666 BGB bei Gefährdung des Kindeswohls
  • Ersatzlose Streichung von §1626a und §1671 BGB

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit petitiere ich für eine schnellstmögliche Veränderung der gesetzlichen Bestimmungen im Kindschaftsrecht.

 

Sicherzustellen ist zukünftig, dass:

  • entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Artikel 8: "(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung (...) ihres Familienlebens"

Artikel 14: "Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... oder eines sonstigen Status zu gewähren."

- entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."

Artikel 6 Satz 2: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst Ihnen obliegende Pflicht."

- entsprechend dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderkonvention)

Artikel 18 Satz 1: "Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. ..."

- entsprechend

"§1626 Bürgerliches Gesetzbuch (Elterliche Sorge, Grundsätze)
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."

1. der hierzu im eklatanten Gegensatz stehende Paragraph 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den nichtverheirateten Vater von der einseitigen Zustimmung der Mutter abhängig macht und ansonsten der Mutter das alleinige Sorgerecht zuweist, ersatzlos gestrichen wird.

2. jedes Kind ein Recht auf elterliche Sorge durch Mutter und Vater hat. Damit entfällt auch die Begründung für §1671 BGB, der somit ebenfalls ersatzlos zu streichen ist.

Zu 1.

Der Gesetzgeber soll durch eine Neuregelung des Kindschaftsrechtes sicherstellen, dass jeder Elternteil, unabhängig vom rechtlichen Status, von Geburt des Kindes an, bzw. mit Feststellung der Vaterschaft das Sorgerecht besitzt, das ihm/ihr nur unter den strengen gesetzlichen Bestimmungen bei Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden kann oder wenn dieser Elternteil nicht gewillt oder in der Lage ist, die sich aus der elterlichen Sorge ergebenen Pflichten zum Wohle des Kindes wahrzunehmen.
Die derzeitige verfassungswidrige Gesetzeslage im Bürgerlichen Gesetzbuch führt dazu, dass Väter aus der elterlichen Verantwortung ausgeschlossen bleiben, wenn dies die Mutter des nicht ehelichen Kindes wünscht. Gründe dafür müssen von ihr nicht angegeben werden. In der Praxis führt das bis zu solchen Absurditäten, dass Väter, die ihre nicht ehelichen Kinder längere Zeit allein betreuen, ohne Zustimmung der Mutter jedoch weder das gemeinsame noch das alleinige Sorgerecht erhalten und so jederzeit damit rechnen müssen, dass die nicht betreuende Mutter das Kind gegen seinen Willen und den des Vaters aus seinem gewohnten Lebensmittelpunkt nehmen kann.

Weiterhin können allein sorgeberechtigte Mütter (im Einzelfall Väter), unbeschadet der Qualität der Vater-Kind-Beziehung, diese jederzeit durch beliebigen Wechsel des Wohnortes innerhalb Deutschlands erschweren oder sogar völlig unterbinden. Damit kann die Ausübung des Umgangsrechts, das auch ein Recht des Kindes ist, praktisch unterbunden werden.

Die bislang öffentlich dominierende Argumentation für die Ausgrenzung nicht verheirateter Väter von einem originären Sorgerecht, wird - wenn überhaupt - zumeist damit begründet, dass die Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch beide Eltern ein hohes Maß an elterlicher Kooperation verlange.

Dies ist jedoch unzutreffend. Durch § 1687 BGB ist sichergestellt, dass bei getrennt lebenden Eltern nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung unter die gemeinsame elterliche Sorge fallen. Auch von daher sind also keine hinreichenden Gründe vorhanden, die den Ausschluss des Vaters vom Grundrecht auf Wahrnehmung der elterlichen Sorge rechtfertigen könnten.

Die elterliche Sorge ist, wie in Artikel 6 Grundgesetz und §1626 BGB beschrieben ein Grundrecht und eine Pflicht. Es steht daher nicht in der Disposition der nicht verheirateten Mutter, dieses Grundrecht und die damit korrespondierende Pflicht zu gewähren oder nicht. Auch das Recht des Kindes auf Erziehung und Betreuung durch Mutter und Vater kann nicht von der einseitigen Willenserklärung der Mutter abhängig gemacht werden. Vielmehr kann nur eine Gefährdung des Kindeswohls Kriterium dafür sein, gegebenenfalls einem Elternteil die elterliche Sorge durch das dafür zuständige Gericht zu entziehen. Dies ist schon heute möglich durch:

"§1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
(1)Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen."

Zu 2.

Da die elterliche Sorge ein durch das Grundgesetz geschütztes, gegenüber dem Kind auszuübendes Pflichtrecht ist, darf sie auch nicht nach §1671 BGB entzogen werden, solange keine Gefährdung des Kindeswohls nach §1666 BGB festzustellen ist. Der Paragraph 1671 BGB ist daher konsequenterweise ebenfalls ersatzlos zu streichen.

Bestätigt wird der dringende gesetzgeberische Handlungsbedarf zur Beseitigung der Diskriminierung nicht ehelicher Kinder und ihrer Väter durch anerkannte Experten aus der Familienforschung, des Kindschafts- und Familienrechts und der Jugendhilfe sowie durch entsprechende Entscheidungen der Gerichte, z.B.:

- Prof. Fethenakis, Direktor des Staatsinstitutes für Frühpädagogik München in "Familie Partnerschaft Recht", Heft 2/98, S. 90:
"Juristische "Altlasten" bei der Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses werden zwar gemildert, nicht aber gänzlich beseitigt. Die Diskriminierung des nicht verheirateten Vaters wie die Beibehaltung der "Bindungen" im Gesetzestext stellen Reminiszenzen einer Rechtsordnung dar, die es zu überwinden gilt."

- Prof. Rauscher in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ)", Heft 6, 1998, S. 335:
"Insbesondere hängt (zukünftig) das Umgangsrecht des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters nicht vom Willen der Mutter ab, wie dies in bedauerlicher und wohl verfassungswidriger Weise §1626a für die elterliche Sorge vorsieht."

- Franz Dickmeis, Herdecke, Richter am Amtsgericht; in: "Zentralblatt für Jugendrecht", 2/1998, S. 48
"Problematisch bleiben hingegen ... die Fälle, in denen die (nicht verheirateten) Mütter trotz vielfacher Gemeinsamkeiten mit den Vätern die Abgabe der Sorgeerklärung verweigern. ... kann auch nicht gerichtlich überprüft werden, ob die Verweigerung der Sorgeerklärung durch die Mutter mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder nicht. Festzuhalten bleibt mithin, daß in allen Fällen der grundlosen weigerlichen Haltung der Mütter der staatliche Dirigismus in das verfassungsrechtlich abgesicherte Vaterrecht eingreift und den Müttern einen sorgemässigen Voraus verschafft."

aus: "Strukturen des deutschen Kindschaftsrechts im Kontext zur europäischen Rechtsentwicklung"

- Prof. Dr. Uwe Diederichsen in "Neue Juristische Wochenschau, 28/1998, S.1983:
"Die bessere sorgerechtliche Stellung der nicht mit dem Kindesvater verheirateten Mutter ist einer der umstrittensten Teile der Kindschaftsrechtsreform. Ob die amtliche Begründungen dazu zur Rechtfertigung der eklatanten Zurücksetzung von Vätern vor den Anforderungen der Art. 3 und 6 GG genügen, zumal in einer Zeit, in der immer öfter Frauen die Eheschließung oder die gemeinsame Sorge verweigern, wird die Zukunft erweisen müssen."

- Prof. Dr. Martin Lipp in "FamRZ", 2/98, S.70
"Die Vorschrift des §1626a I Nr.1 verlangt die Zustimmung beider Elternteile. Weil § 1626b II der Mutter schon kraft Gesetz das Alleinsorgerecht zuweist, kann sich diese ohne Sachgründe bis an die Grenze der Sorgerechtsentziehung (§ 1666) gegen eine Mitverantwortung des Vaters sperren und sich so ein alleiniges Sorgerecht sichern. Dies wird weder der verfassungrechtlich geschützten Stellung des Vaters gerecht (Art. 6 II GG), noch beachtet die Regelung den Anspruch des Kindes auf Sorge und Erziehung durch beide Elternteile. Ist der Vater willens und in der Lage, sein Sorgerecht wahrzunehmen, so können sein Elternrecht und der Sorgeanspruch des Kindes nicht letztlich willkürlichem Verhalten der Mutter zugeordnet werden."

- Prof. Michael Coester, Institut für bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht der Universität München in "Deutsches und Europäisches FamilienRecht", 1999/1, S. 15
"So sind zugunsten nichtehelicher Väter zwar Rechtsfortschritte erzielt, aber sie sehen sich nach wie vor massiven Diskriminierungen ausgesetzt ..."

- Stellungnahme der Fachzeitschrift "Kindschaftsrecht und Praxis" 3/99, S.97 zum Beschluß des OLG Hamm, Beschluß vom 12.01.1999 - 2 UF 440/98 zum Antrag auf gemeinsames Sorgerecht durch den Vater des nichtehelichen Kindes:
"An dieser Stelle sei die Prognose erlaubt: Das Vetorecht der nicht verheirateten Mutter wird keinen Bestand haben. Die gesellschaftspolitische Aufwertung der nichtehelichen Lebensformen wird in Zukunft das Elternrecht des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters stärken und die mit dem Vetorecht verknüpfte Herabsetzung des Rechts des natürlichen Vaters nicht länger vertretbar erscheinen lassen. Ob mit oder ohne Trauschein, das Gefühl, Elternteil zu sein, und die damit einher gehenden Bindungen zum Kind haben im ureigensten Sinne etwas mit "Menschsein" zu tun.

Allenfalls gesellschaftspolitische Zwänge ließen hier eine Einschränkung vertretbar und möglich erscheinen. Je mehr sich jedoch unsere Gesellschaft von dem Leitbild der Ehe löst und die alternativen Lebensgemeinschaften anerkennt und gleichstellt, je weniger darf der nicht mit der Mutter verheiratete Vater bestraft werden, weil er - zumeist sogar in Übereinstimmung mit der Mutter - die Ehe als Rechtsform des Zusammenlebens ablehnt."

- Dr. Johannes Falterbaum in "Die Rechte des Kindes im Familienkonflikt" in Jugendhilfe 37(1999)1
"In Fällen, in denen die Beziehung des Vaters zu Mutter und Kind derart flüchtig oder negativ geprägt ist, daß bei einer gemeinsamen Sorge unerträgliche Unsicherheiten und Konflikte zum Nachteil des Kindes drohen, bietet das Gesetz durch diese Regelung (§1626a BGB) einen recht wirksamen Schutz vor ´unerwünschten´ Vätern. Aber in den meisten Konstellationen, in denen beide Eltern von Anfang an bemüht sind, eine persönliche Beziehung zum Kind aufzubauen und möglicherweise unverheiratet zusammenleben, ist diese starke Stellung der Mutter nicht sachgerecht. Wie in solchen Situationen die Bereitschaft zu gemeinsamer Elternverantwortung gestärkt und in diesen Entscheidungsprozessen die Belange des Kindes eingebracht werden können, bleibt im Gesetz offen."

- Amtsgericht Korbach, Beschluß vom 16.8.99 - 7 F 10/99 veröffentlicht in FamRZ 23/99, S.II
"Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass der Vater eines nicht ehelichen Kindes, der mit ihm und der Mutter mehrere Jahre familienähnlich zusammengelebt hat, nach Trennung ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind nicht erlangen kann, solange die Mutter ihre Zustimmung verweigert."

- Beschluss des OLG Stuttgart v. 2.12.99 - 18 UF 259/99
"1. Beantragt der Vater eines nicht ehelichen Kindes, die elterliche Sorge ihm und der Mutter gemeinsam zu übertragen, so ist für diese im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Streitigkeit das Familiengericht zuständig.

2. Wird der Vater eines nicht ehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausgeschlossen, weil die Mutter keine Sorgeerklärung abgeben will, kann das Recht des Vaters auf verantwortliche Pflege und Erziehung des Kindes verletzt sein, wenn für die Verweigerung der Mutter keine billigenswerten Motive ersichtlich sind.

3. Um den Eltern eines nicht ehelichen Kindes gemeinsam das Sorgerecht zuzusprechen, ist jedenfalls erforderlich, dass sich die fehlende Kooperationsfähigkeit und -willigkeit nicht auf das Wohl des Kindes negativ auswirkten."

- Dr. Eva Schumann, Leipzig, in FamRZ 7/2000, S.389-396
"Erfüllt das neue Kindschaftsrecht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des nicht ehelichen Vater-Kind-Verhältnisses? Zwei Gesichtspunkte des Kindschaftsrechts, die Gewährleistung der Elternstellung des Vaters eines nicht ehelichen [ne.] Kindes sowie die Ausgestaltung seiner Elternverantwortung, werden in dem nachfolgenden Beitrag einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen. Insbesondere wird untersucht, ob das Fehlen eines eigenen Vaterschaftsanfechtungsrechtes des leiblichen Vaters als Verstoß gegen Art. 6 II S. 1 GG zu werten ist und oh die Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater eines ne. Kindes den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 II, V GG entsprechen."

- "Die elterliche Sorge des nicht ehelichen Vaters - eine verfassungswidrige Reform?",

Privatdozent Dr. Peter Finger, Frankfurt, in: Zentralblatt für Jugendrecht 5/2000, S. 183-188
"Insgesamt jedenfalls nehmen §§1626a ff. BGB weiterhin die rechtliche Qualität der Geburt (ehelich/nicht ehelich) zum Anknüpfungsmerkmal und richtiger wäre, auf die besondere Bedeutung der Eltern bzw. eines Elternteils für die künftige Entwicklung des Kindes abzustellen und sich an ihr für die Sorgeregelung zu orientieren. Deshalb sollte die gemeinsame elterliche Sorge für nicht eheliche Kinder wie bei ehelichen Eltern Kindern entstehen,

- mit der Geburt des Kindes,

- aber mit der Befugnis für die Mutter, die alleinige elterliche Sorge für sich zu erreichen auf besonderen Antrag und nach Entscheidung des FamG,

- wenn sie mit dem Vater zu keiner Zeit zusammengelebt hat, bisher mit der Betreuung und Versorgung des Kindes allein geblieben ist,

- der Vater dem Kind fernsteht und sich um nichts kümmert, so dass seine Beteiligung an der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht einzusehen ist.

- Um weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte allerdings der Vater von vornherein sein Einverständnis mit der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter erklären können; fehlt jedes Interesse bei ihm, wird er zur Abgabe dieser Erklärung bereit sein.

Wird dem Vater dagegen lediglich ein Antragsrecht eingeräumt, ihm die elterliche Sorge neben und mit der Mutter zuzuweisen, beginnt Streit bei Gericht, denn wenn sie einverstanden wäre, könnten beide entspr. Sorgeerklärungen abgeben. Ohnehin erscheint zweifelhaft, ob er die notwendigen Voraussetzungen tatsächlich im weiteren Verlauf erfüllen kann. Stets ist ein Mindestmaß an Konsens und Kooperationsfähigkeit erforderlich, damit die (ehemaligen) Partner wenigstens als Eltern zusammenarbeiten können. Diese Zusammenarbeit wiederum wird aber geradezu behindert, wenn sie schon zu Beginn ihre Befugnisse erst streitig klären lassen müssen."

- Amtsgericht Groß Gerau - GG Art. 100; BGB 1626 a (FamG. Vorlagebeschluss v. 8.12.1999 - 71 F 710/99 (ausführlich in FamRZ 10/2000
"§1626a BGB ist verfassungswidrig: Er benachteiligt nicht eheliche Kinder gegenüber ehelichen, weil er ihnen nicht die Chance der gemeinsamen elterlichen Sorge oder der Alleinsorge des Vaters ohne Einwilligung der Mutter bietet."

- Heinz Roos; Amtsvormund im Jugendamt Erkrath in: "Der Amtsvormund" 7/2000:
"Grundsätzlich hat der Gesetzgeber im Bereich Sorgerecht also noch nachzubessern. Ein Blick zu den europäischen Nachbarn kann also nicht schaden. In Dänemark, aber auch in anderen Ländern, kennt man schon lange das mit der Geburt eingetretene gemeinsame Sorgerecht."

 

Abschließend bitte ich darum, dass Sie in Ihrem Antwortschreiben auf meine Petition auf die vorgetragenen Sachverhalte auch tatsächlich argumentativ eingehen. Es ist nicht zu akzeptieren, wenn Sie aktuell in Beantwortung ähnlicher Petitionen ausweichend darauf verweisen, dass sich auch das Bundesverfassungsgericht mit der hier beklagten Diskriminierung befasst. Mit einem lapidaren Verweis auf Regelungen durch das Bundesverfassungsgericht würden Sie sich Ihrer Verantwortung als gewählte Vertreter/innen des Volkes, wozu bekanntermaßen auch nicht eheliche Kinder und deren Väter gehören, entziehen. Wer, wenn nicht der Bundestag, wäre hier für die notwendige Gesetzesänderung zuständig? Es wäre beschämend für die Mitglieder des Deutschen Bundestags, wenn sie erst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte benötigten, um ihrem Auftrag, für den sie gewählt wurden, nachzukommen.

 

.......................................................................
Unterschrift, Datum

P.S.

Ich erlaube mir, eine Kopie dieses Schreibens an den
Väteraufbruch für Kinder e.V. - Bundesverein
, Postfach 11 01, 36200 Sontra zu senden (
www.vafk.de; Tel. 01805-120120, e-mail: info@vafk.de)
und alle weiteren Möglichkeiten zu nutzen, dieses Anliegen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

 

Mit Post vom 14.11.2001 kommt die Antwort aus Berlin. Hier der Wortlaut:

 

 Pet 4-14-(07-40325-041201)

                                                                                                                                                               Sorgerecht der Eltern

 Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

 

Begründung

Mit der Petition wird eine Streichung des § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mit dem die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern von der Zustimmung der Mutter abhängig gemacht wird, gefordert. Statt dessen solle jeder Elternteil von Geburt an das Sorgerecht erhalten und ein Entzug nur bei Gefährdung des Kindeswohls möglich sein.
Neben das Sorgerecht solle eine Sorgepflicht der Elternteile gegenüber ihren Kindern sowie ein eigenes Recht des Kindes auf eine gemeinsame elterliche Sorge treten.

Zur Begründung wird auf Artikel 3 Grundgesetz (GG) verwiesen, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechtes benachteiligt oder bevorzugt werden dürfe. Ferner wird auf Artikel 6 GG, der Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht ansieht, Bezug genommen.

Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss eine Vielzahl von Eingaben vor, die zusammen beraten werden.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu dem Vorbringen erbetenen Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) wie folgt zusammenfassen:

 

Nach § 1626 a BGB in der Fassung des am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes steht die elterliche Sorge Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Abweichend vom bisherigen Recht haben nicht miteinander verheiratete Eltern damit die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen. Notwendig ist jedoch eine Erklärung beider Elternteile. Stimmt ein Elternteil nicht zu, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Gegen den Willen der Mutter wird der Vater also nicht an der elterlichen Sorge beteiligt. Auch eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater kommt nur in Betracht, wenn die Mutter zustimmt (§ 1672 Abs. 1 BGB) oder sie die elterliche Sorge nicht mehr ausüben kann, z.B. weil ihr die elterliche Sorge entzogen worden ist (§ 1666 Abs. 1, § 1680 Abs. 3 BGB).

Das Elternrecht nach Artikel 6 Abs. 2 GG, das seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. März 1995 (BverfGE 92, 158) generell auch dem Vater eines nichtehelichen Kindes zugebilligt wird, gewährt den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und lässt staatliche Eingriffe nur im Rahmen seines Wächteramtes zu. Soweit der Gesetzgeber die Grundrechtspositionen der Eltern untereinander auszugleichen hat, wird der Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts gegenüber dem Staat aber nicht angetastet. Der Gesetzgeber ist daher an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1982, BverfGE 61, 358, 374).

Der bisherige § 1705 BGB, der der Mutter allein die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind zuwies, wurde in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1981 für verfassungsgemäß eingestuft. Schon damals hat das Bundesverfassungsgericht (BverfGE 56, 363, 386) dem Vater eines nichtehelichen Kindes, der mit dem Kind zusammenlebt, ein Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 GG zugesprochen, die Versagung der elterlichen Sorge an den Vater aber zugleich gebilligt, weil sich die Eltern gegen eine verbindliche Ausgestaltung ihrer Beziehung entschieden hätten. Der Gesetzgeber sei innerhalb der Grenzen der ihm obliegenden Gestaltungsbefugnis geblieben, wenn er seinerseits von einer näheren rechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Vater und Kind abgesehen habe und sich damit begnügt hätte, eine auf das Kindeswohl abgestimmte Regelung des Sorgerechts zu treffen. Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hat das Bundesverfassungsgericht dieser Regelung nicht attestiert (a.a.O. S. 389 f.). Es hat insoweit ausgeführt:

„Er (Der Gesetzgeber) hatte eine Regelung zu schaffen, die den Träger des Sorgerechts bereits bei der Geburt bestimmte. Die Klärung der Elternverantwortung kann nicht von einem Entscheidungsprozess abhängen, der erst nach der Geburt des Kindes stattfindet; denn das nichteheliche Kind hat gleich dem ehelichen Kind Anspruch darauf, dass seine personalen Verhältnisse zu seinem Schutz rechtlich geregelt sind, wenn es auf die Welt kommt. ... Da vergleichbare Verhältnisse (wie bei dem ehelichen Kind) bei Vater und Mutter eines nichtehelichen Kindes dagegen nicht vorauszusetzen sind, musste sich eine Sorgeregelung hier an anderen Kriterien orientieren. Insoweit konnte berücksichtigt werden, dass die natürliche Verbindung des ungeborenen Lebens mit dem der Mutter eine besonders geartete Beziehung ist, für die es in anderen Lebenssachverhalten keine Parallele gibt.“

Mit Beschluss vom 7. Mai 1991 (BverfGE 84, 168) hat das Bundesverfassungsgericht es für verfassungswidrig erklärt, dass nicht miteinander verheiratete Eltern keine gemeinsame Sorge erlangen können, soweit es um gemeinsame Kinder geht, die mit beiden Elternteilen zusammenleben. Die konkrete Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber überlassen.

In dem bereits genannten Beschluss vom 7. März 1995 (BverfGE 92, 158) ha das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Väter nichtehelicher Kinder generell, also auch wenn sie ihrer Elternverantwortung nicht nachkommen (können), Träger des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts sind. Es hat aber keine schematische Gleichbehandlung von Vater und Mutter gefordert, vielmehr führt das Bundesverfassungsgericht aus (BverfGE 92, 158, 179), dass die Einbeziehung aller Väter nichtehelicher Kinder in den Schutzbereich eine differenzierende Ausgestaltung ihrer Rechtsstellung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht ausschließe. Insbesondere könne der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für die Erziehung zuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternbefugnisse fehlen.

Voraussetzung für eine kindeswohlgerechte Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nach allgemeiner Meinung zumindest ein gewisses Maß an Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit der Eltern (BverfGE 92, 158, 177: „Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern“). Im Hinblick auf die oben dargestellten rechtstatsächlichen Ausgangsdaten, insbesondere der Tatsache, dass Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen geboren werden (so auch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Kindschaftsrechtsreformgesetzes, Bundestags-Drucksache 13/4899 S. 58), konnte der Gesetzgeber eine solche Kooperationsbereitschaft bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht generell vermuten. Deshalb war es im Hinblick auf das Kindeswohl geboten und im Hinblick auf die oben zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. März 1981 folgerichtig, wenn die elterliche Sorge bei der Geburt einem Elternteil zugewiesen wird. In diesem Zeitpunkt ist die Beziehung des Kindes zur Mutter enger als diejenige zum Vater, so dass ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Mutter und Vater gegeben ist. Die Berücksichtigung dieses Umstands bei der Überprüfung der Regelung der elterlichen Sorge hat das Bundesverfassungsgericht in der eben genannten Entscheidung ausdrücklich gebilligt.

Dokumentieren die Eltern ihre Kooperationsbereitschaft, indem sie Sorgeerklärungen abgeben oder (wie in der Mehrzahl der Fälle) einander heiraten, so steht ihnen die Sorge gemeinsam zu. Damit hat der Gesetzgeber den Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung vom 7. Mai 1991 erfüllt.

Fehlt eine solche Dokumentation, so wird der Vater gegen den Willen der Mutter grundsätzlich nicht an der Sorge beteiligt. Jede spätere Änderung der elterlichen Sorge bedeutet aus Sicht des Kindes nämlich zunächst einen Kontinuitätsabbruch. Für die Mutter wäre eine Regelung, die einen Sorgewechsel in solchen Fällen vorsieht, in denen sich der Vater als der „bessere“ Elternteil erweist, eine ständige Belastung, die auch das Verhältnis zum Kind nicht unberührt lassen würde (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Kindschaftsrechtsreformgesetzes, Bundestags-Drucksache 13/4899 / S. 59 f.).

Im Hinblick auf die hohe Trennungswahrscheinlichkeit von Eltern, die auch nach der Geburt des Kindes einander nicht heiraten, hat sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums für die rechtliche Absicherung der nach den rechtstatsächlichen Ausgangsdaten für das Kind verlässlichen Mutter-Kind-Beziehung entschieden. Der hohen Bedeutung der Vater-Kind-Beziehung hat er durch ein stark ausgeweitetes Umgangsrecht (§ 1684 BGB) Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat damit eine am Kindeswohl orientierte verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen.

Was die Forderung nach einer Sorgepflicht neben dem Sorgerecht betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch die „elterliche Sorge“ als „Pflicht und Recht für das minderjährige Kind zu sorgen“ (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB) definiert wird. Durch die Umstellung der Wörter „Recht“ und „Pflicht“ mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz hat der Gesetzgeber der vorrangigen Bedeutung der Elternpflicht Rechnung getragen.

Zur Forderung nach einem Kindesrecht auf elterliche Sorge ist anzumerken, dass die Elternpflicht zur Sorge für das Kind schon jetzt in erster Linie gegenüber dem minderjährigen Kind selbst besteht, und das Kind dementsprechend ein Recht auf die Sorge durch seine Eltern hat. Dies zeigt sich schon daran, dass das Kind im Falle der Verletzung der Sorgepflicht einen Schadenersatzanspruch gegen seine Eltern auf der Grundlage des § 1664 Abs. 1 BGB hat.

Aus diesen Erwägungen hält der Petitionsausschuss einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne des Anliegens für nicht angezeigt. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.

 In rot: Ergänzungen und Korrekturen von meiner Seite.

Diese Antwort setzt sich mit dem Gegenstand der Petition überhaupt nicht auseinander. Es werden nur die derzeit gültigen Rechtspositionen rekapituliert und verteidigt. Gerade diese Rechtspraxis aber wird durch die Petition in Frage gestellt.
Eine ausführliche Entgegnung auf diese ignorante Antwort des Petitionsausschusses wird folgen.

Zwischenzeitlich habe ich mich an das Bundesverfassungsgericht gewandt und habe nachgefragt, welche Verfahren in Sachen § 1626 a anhängig sind und ob schon andere Entscheidungen des BVerfG in dieser Sache vorliegen. Da ich zuerst mailte und 10 Tage später einen Brief folgen ließ, erhielt ich auch 2 Antworten.

 

Franzjörg Krieg, Durlacher Allee 24, 75045 Walzbachtal

An das

Kinder haben das Recht auf uneingeschränkten Umgang mit beiden Elternteilen!

Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3
76 131 Karlsruhe

_

                                                                                                                        Walzbachtal-Wössingen, den 30.12.2001

 

Betreff: Entscheidungen zur Verfassungskonformität des § 1626 a BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 25.10.2001 haben wir in meinem Wohnort Walzbachtal die Kreisgruppe Karlsruhe des „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ gegründet. Sowohl in dieser Funktion als auch als persönlich Betroffener interessiere ich mich für die Geschichte des Ringens um die Frage der Verfassungskonformität des § 1626 a BGB.
Gibt es eine Zusammenstellung der Entscheidungen des BverfG in dieser Sache mit Tenor von Anfragen und Entscheidungsbegründungen?

Stehen weitere Entscheidungen in dieser Sache an (Zeitrahmen, Anträge)?

Falls die Beantwortung meiner Anfrage längere Zeit in Anspruch nehmen sollte, bitte ich um eine kurze Notiz.

 

Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank für Ihre Mühe

 

 

Bundesverfassungsgericht

 - Präsidialrat -

Bundesverfassungsgericht * Postfach 1771 * 76006 Karlsruhe

Herrn

Franzjörg Krieg
Durlacher Allee 24
75045 Walzbachtal-Wössingen

 

Aktenzeichen                              Bearbeiterin                                         Tel (0721)                         Datum

AR 8357/01                                   Frau Miksa                                            9101-204                          02.01.2002

Ihre Anfrage vom 20. Dezember 2001

Sehr geehrter Herr Krieg,

 

Ihre Anfrage bezieht sich auf die hier anhängigen Verfahren:

Normenkontrollverfahren 1 BvL 20/99 auf Grund Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Korbach vom 16. August 1999 – 7 F 10/99 SO-,

Verfassungsbeschwerden:

1 BvR 1248/99, 1 BvR 1805/00 und 1 BvR 2059/00. Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm, Düsseldorf und Braunschweig sowie die jeweils vorangegangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und mittelbar gegen § 1626 a Abs. 2 und § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Ein genauer Entscheidungstermin in diesen Verfahren lässt sich derzeit nicht absehen.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Miksa
Oberamtsrätin

Beglaubigt
Regierungsangestellte

 

 

Bundesverfassungsgericht

- Präsidialrat - 

Bundesverfassungsgericht * Postfach 1771 * 76006 Karlsruhe

 

Herrn

Franzjörg Krieg
Durlacher Allee 24
75045 Walzbachtal-Wössingen

Aktenzeichen                                Bearbeiter                                             Tel (0721)                          Datum

AR 44/02                                        Herr Haag                                                9101-409                             11.01.2002

Ihr Schreiben vom 30. Dezember 2001

Sehr geehrter Herr Krieg,

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den §§ 1626 a ff. BGB sind bislang noch nicht ergangen.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der elterlichen Sorge für das nicht eheliche Kind sind jedoch derzeit ein Normenkontrollverfahren und verschiedene Verfassungsbeschwerde-Verfahren anhängig, die voraussichtlich noch in diesem Jahr einer Entscheidung zugeführt werden.

Vorab wird fürsorglich mitgeteilt, dass die Übersendung von Abdrucken von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an am Verfahren nicht beteiligte Dritte nur gegen Erstattung der Schreibauslagen möglich ist. Sofern Sie einen Abdruck von den zu ergehenden Entscheidungen begehren, wird anheim gestellt, sich zu gegebener Zeit mit der hiesigen Geschäftsstelle unter der Telefon-Nummer: 0721/9101-343 in Verbindung zu setzen.

Daneben besteht zudem die Möglichkeit, die Entscheidungen gerichtskostenfrei unter der Internetadresse des Bundesverfassungsgerichts (www.bundesverfassungsgericht.de) abzurufen.

Weiteres kann durch das Bundesverfassungsgericht auf Ihre Eingabe vom 30. Dezember 2001 nicht veranlasst werden (vergl. §§ 60, 61 GOBVerfG).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Dr. Langrock
Regierungsdirektor

Beglaubigt
Mohr
Regierungsangestellte

 

Der Anwalt der Mutter formulierte seinen Gegenantrag, in dem die Gewährung des Sorgerechtes an mich mit dem Hinweis auf die gültige Rechtslage rigoros abgewiesen wird.

 

 

N.N. -  Rechtsanwälte

 

Karlsruhe, den 10.12.2001

 In Sachen

Krieg / xx

 

2 F 347/01

 bestelle ich mich für die Antragsgegnerin mit dem

ANTRAG, 

den Antrag auf Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts für die am 6.11.1992 geborene L. abzuweisen.

 

BEGRÜNDUNG:

 

  1. Die Parteien waren weder bei der Geburt des Kindes L. noch später miteinander verheiratet. Somit kommt eine gemeinsame elterliche Sorge nur unter den Voraussetzungen des § 1626 a BGB in Betracht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Keinesfalls ist die Antragsgegnerin bereit, einer gemeinsamen Sorge für L. zuzustimmen. Es hat deshalb bei der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter zu verbleiben (§ 1626 a BGB).

 

  1. Die Regelung des § 1626 a BGB, der für das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen voraussetzt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BGH NJW 2001, 2472 ff.).

          Die gegenteiligen Ausführungen des Antragstellers sind sachlich unbegründet. Insbesondere ist die
    abweichende Regelung der elterlichen Sorge bei verheirateten und nicht verheirateten Eltern gerechtfertigt
    (BGH aaO).

  1. Nur zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die Antragsgegnerin gute Gründe hat, dem Begehren des Antragstellers auf Errichtung der gemeinsamen Sorge für L. entschieden entgegenzutreten.

    Die Parteien leben seit 7 Jahren getrennt. L. war damals noch nicht zwei Jahre alt.

      Der Antragsteller hat diese Trennung offensichtlich bis heute nicht verarbeitet. Infolge dessen belästigt er die Antragsgegnerin seit Jahren mit einer Flut von Pamphleten und Stellungnahmen und scheut auch vor übler Nachrede nicht zurück. Sein mit Unterstellungen und Angriffen gespickter Schriftsatz ist insoweit sehr aussagekräftig. Schon in Anbetracht der tief belasteten Beziehung der Parteien würde aber eine gemeinsame elterliche Sorge niemals funktionieren. Selbst wenn die Eltern miteinander verheiratet gewesen wären, gäbe es nur eine richtige Entscheidung – der Mutter die alleinige elterliche Sorge zuzuweisen.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist auch nicht durch das Kindeswohl bedingt. L. kommt mit der gegenwärtigen Situation sehr gut zurecht. Die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei mit der alleinigen Sorge für L. überfordert, ist reinste Polemik. Ebenso unbegründet sind die Vorwürfe des Antragstellers, die Antragsgegnerin würde die Umgangsvereinbarung nicht einhalten. Der Antragsgegner hat regelmäßigen Umgang mit L.

Tatsächlich lehnt die mittlerweile volljährige Tochter H. jeden Kontakt mit dem Vater ab. Die Antragsgegnerin hat darauf keinen Einfluß genommen. Vielleicht sollte der Antragsteller sein durchaus selbstgerechtes Verhalten überdenken anstatt die Schuld immer bei anderen zu suchen.

N.N.

Rechtsanwalt

 

Ich hatte mit einer solchen Antwort gerechnet und nutzte die Gelegenheit, meinem Antrag in einer ausführlichen Stellungnahme den Hintergrund zu verschaffen, der meine Intention verdeutlicht.

 

16.12.2001

In Sachen Krieg / xx betreffs Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts

2 F 347/01

 

Stellungnahme zur Klageerwiderung der Gegenseite vom 10.12.2001

 

Der Entgegnung auf den Schriftsatz der Gegenseite möchte ich eine Erklärung voranstellen, um meine Intention deutlich zu machen.

Zunächst hatten meine Kinder nicht dieselben Chancen, die jedes Kind aus einer Beziehung verheirateter Eltern hat. Dies sorgte dafür, dass meine Tochter H. von der Mutter zum PAS-Fall gemacht wurde und psychologisch Halbwaise ist. Meine Tochter L. quält sich damit ab, dass die Mutter ihr Recht, ihren Vater zu sehen, eifersüchtig überwacht und beschneidet. Vor dem Hintergrund einer 7 Jahre andauernden Geschichte der nachweisbaren schlimmen Auswirkungen der kindschaftsrechtlichen Vorgaben auf meine Kinder klage ich deshalb an, dass das deutsche Familienrecht - insbesondere die unselige verfassungsrechtlich nicht haltbare Prämisse des § 1626 a BGB – diese Mutter eingeladen hat, sich im Recht zu fühlen, als sie nur egoistisch ihre Rechte verwaltete, ihre Pflichten den Kindern gegenüber vernachlässigte und dabei von allen staatlichen Stellen unterstützt wurde.

Ich fordere deshalb vor dem Hintergrund dieses Einzelfalles die Überprüfung der Verfassungskonformität des § 1626 a BGB durch das Bundesverfassungsgericht.

Im Licht des deutschen Familienrechtes geht es hier juristisch um das Sorge-„Recht“, und zwar das Recht der Eltern, bzw. das Maß an Recht zur Sorge, das einem Elternteil zugestanden bzw. vorenthalten wird. Ich kann mich in dieser Sichtweise nicht wiederfinden, bin aber gezwungen, unter den Bedingungen des zur Zeit noch gültigen Familienrechts an diese Sichtweise anzuknüpfen.

Tatsächlich hat es für mich einzig und allein um das Recht des Kindes auf Sorge, auf das Umsorgtwerden durch beide Elternteile zu gehen. Die Eltern haben in einer Elternschaft nach ihrer Paarbeziehung vor diesem Hintergrund die Verpflichtung zur Sorge, also allenfalls eine Sorgepflicht. Dass diese im deutschen Familienrecht verankert sei, wird zwar immer als Argument angeführt, in der Rechtspraxis zeigt sich allerdings, dass nur die Pflichten von Vätern kontrolliert werden. Auch gröbste vorsätzliche Sorgepflichtverletzungen von Müttern werden – gerade auch von Jugendämtern – ignoriert und gedeckt. Außerdem ist die UN-Kinderrechtekonvention bis heute in der BRD noch nicht umgesetzt und zeigt, wie sehr unser Land es sich im internationalen Vergleich immer noch leistet, im Abseits zu stehen. Das deutsche Familienrecht tut sich hier immer noch hartnäckig und mühsam schwer. Ausgerechnet die Bundesrepublik, die sich so gerne als fortschrittlichen Rechtsstaat sieht, muss sich vorwerfen lassen, dass viele andere europäische Staaten neuere Ergebnisse der Sozialwissenschaften rechtswirksam werden lassen, während die BRD die ersten negativen Wertungen von Sorge- und Umgangsrechtsurteilen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hinnehmen muss, in dem sie zu Schadenersatzleistungen, die auch Schmerzensgelder bis zu 55.000 DM beinhalten, verurteilt wird (Sahin 30943/96, Sommerfeld 31871/96, Hoffmann 34045/96, Elsholz v. 13.07.2000).

L. hat als 5-jährige (!) mir gegenüber formuliert: „Weißt Du Papa, ich hab´ eine Mama und einen Papa, und ich will beide lieb haben können!“ Dieser Anspruch des Kindes passt nicht in einen miesen, kleinlich-egoistischen Streit der Eltern, in dem ein Teil „keinesfalls bereit ist, einer gemeinsamen Sorge zuzustimmen.“ Es zeigt sich als zynische Ignoranz dem Kind gegenüber, wenn völlig über dieses Kind hinweg mit juristischen Mitteln über das Sorge-„recht“ der Eltern verhandelt wird, das ein Elternteil eifersüchtig für sich allein reklamiert und sich jeder Kooperation zur wirklichen Förderung des Kindes für dessen „Entwicklung zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit“ sperrt.

Letzteres wurde bei der Fassung des SorgeRG vom 01.01.1980 als wichtigstes Ziel jeder Erziehung postuliert und schon am 29.07.1968 vom 1. Senat des BverfG festgelegt. Als erzieherische Praxis zum Erreichen dieses Erziehungszieles wurde legislativ als Erziehungsstil die partnerschaftliche Erziehung in § 1626 Abs. 2 BGB (1980) statuiert. Dies stellen die einzigen Rechtsnormen dar, die im deutschen Kindschaftsrecht den unbestimmten Rechtsbegriff „Kindeswohl“ definieren.

Um L. das Recht auf Umsorgtwerden und auf Erziehung durch beide Elternteile endlich zu sichern, muss ich unter den gegebenen juristischen Bedingungen das Gemeinsame Sorgerecht beantragen. Wie wichtig für ein Kind der uneingeschränkte Umgang mit beiden Elternteilen ist, betonen alle diesbezüglichen wissenschaftlichen Studien. Deshalb ist es zunächst auch nicht im wohlverstandenen Interesse L.s, die Erziehungseignung der Mutter im Hinblick auf eine Aberkennung des Sorge-„Rechtes“ anzuzweiflen. Es müssen schon außerordentliche und schwerwiegende Defizite eines erziehenden Elternteiles vorliegen, um das Kind vor dessen schädigendem Einfluss zu bewahren und ihm den bipolaren Erziehungseinfluss vorzuenthalten.

Schon in meiner Entgegnung vom 03.03.1999 auf die Stellungnahme des Jugendamtes im Umgangsrechtsprozess habe ich formuliert:

„Ich hätte gerne die Gelegenheit, zu zeigen, wie ich mir die Gestaltung des Umgangsrechtes vorstelle. Bei der Übertragung des Sorgerechtes auf mich hätte ich die Chance, meine Überzeugungen in die Tat umzusetzen: Kinder brauchen beide Elternteile. Jeder Elternteil muss den Kontakt zum anderen Elternteil aktiv fördern. Es bedarf einer vernünftigen zweckorientierten Kooperation zwischen den Elternteilen zum Wohl der Kinder. Ich würde gerne beweisen, dass ich zu diesen Überzeugungen stehe.“

Diese meine Aussage hat nach wie vor Gültigkeit. Elternschaft ist ein Beziehungszusammhang, der mit dem Ende der Paarbindung der Eltern nicht ebenfalls aufhört. Der Staat kann sich sein Wächteramt nicht dadurch verwaltungstechnisch simplifizieren, dass er allein darüber wacht, dass Väter den finanziellen Rahmen schaffen, und er ansonsten die selben Väter entrechtet und deren Kinder zu Halbwaisen macht. Diese simple schwarz-weiß-Taktik hat nur soweit funktioniert, dass sie den Aufwand aller an dieser „Trennungsindustrie“ Verdienenden vordergründig vereinfacht. Alle anderen Folgen – ökonomisch wie psychologisch – schädigen inzwischen nachhaltig unsere ganze Gesellschaft.

 

Zur Antragsbegründung der Gegenseite:

 

Ad 1.

Dass die Mutter von L. „keinesfalls bereit ist, einer gemeinsamen Sorge zuzustimmen“, ist in dieser Haltung und ihrer Darstellung symptomatisch für die Vorkommnisse im Verlauf der letzten 7 Jahre, wie im weiteren noch dargelegt wird. In kinderpsychologischen Gutachten und Entscheidungsbegründungen immer bedeutungsvoller werdende Begriffe wie „mangelnde Bindungstoleranz“, „Umgangsvereitelung“ oder „fehlende Bereitschaft zur Kooperation“ bestimmten von Seiten der Mutter diese 7 Jahre. Die genannten Begriffe gelten dabei immer mehr als Indiz für eine Nichteignung zur Erziehung.

 

Ad 2.

Dass die Regelung des § 1626 a BGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei, ist eine Ansicht, die selbst in Deutschland nicht unumstritten ist, die deshalb immer wieder das BVerfG beschäftigt und die auf internationalen Druck im vereinten Europa auch bald fallen muss.
Die Ungleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Eltern und deren Kindern ist wohl der umstrittenste Punkt in den Diskussionen um die Reform des Kindschaftsrechts. In jüngster Zeit gab es gehäuft Eingaben an den Petitionsausschuss des Bundestages zur Abschaffung des §1626 a BGB (z.B. Pet 4-14-07-40325-041201). In der Begründung für den Abschluss des Petitionsverfahrens wird dazu ausgeführt:

„Im Hinblick auf die hohe Trennungswahrscheinlichkeit von Eltern, die auch nach der Geburt des Kindes einander nicht heiraten, hat sich der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums für die rechtliche Absicherung der nach den rechtstatsächlichen Ausgangsdaten für das Kind verlässlichen Mutter-Kind-Beziehung entschieden.“

In der von mir geforderten und rechtlich auch maßgeblichen Einzelfallbetrachtung kann im vorliegenden Fall festgestellt werden:

-         ich habe mit der Kindesmutter 17 Jahre lang in ehegleicher Gemeinschaft zusammen gelebt

-         nach der Geburt der ersten Tochter waren wir noch 11 Jahre zusammen

-         die Trennung, knapp 2 Jahre nach der Geburt der zweiten Tochter, wurde nicht dadurch ausgelöst, dass ich die Familie verlassen hätte, sondern dadurch, dass die Mutter meiner Kinder mich aus der gemeinsamen Wohnung verwies. Sie machte geltend, dass „die Form der Zweierbeziehung jetzt für sie erledigt sei.“

Vergleicht man diese Zahlen mit den Statistiken zum Trennungsverhalten verheirateter Elternpaare, wird die Begründung des Petitionsausschusses ad absurdum geführt. Auch dieses Faktum begründet meine Forderung der Einzelfallprüfung vor dem BverfG.

Ad 3.

Im Parteivortrag der Kindesmutter führt diese „gute Gründe“ an, meinem Antrag „entschieden entgegenzutreten“. Diese guten Gründe können aber in den darauf folgenden Ausführungen nicht gefunden werden. Statt dessen ersetzen sprachliche Mittel in Holzfällerart die fehlenden Argumente. Könnte die Gegenseite klar belegen: Dieser Vater schadet diesem Kind aus nachweisbaren Gründen – wäre das sprachliche Pathos vielleicht angemessen. Bisher ist nur nachweisbar, dass diese Mutter L. in ihrem Wunsch, mit beiden Elterteilen gleichermaßen Kontakt zu haben, aus egoistischen und sadistischen Gründen (irrationale Machtausübung) restriktiv einschränkt, was L. auch so empfindet. Das Erstaunliche an diesem Kind ist, dass sie trotz ihres Wissens um diese Zusammenhänge die Solidarität mit beiden Elternteilen aufrecht erhält. L. hat in dieser Bemühung um die Solidarität mit beiden Eltern das Recht auf die gemeinsame Sorge beider Elternteile verdient. Sie hat immer wieder den Umgangsboykott der Mutter von bis zu ununterbrochenen 8 ½ Monaten ertragen. Dieser Beständigkeit muss ein angemessener Rechtsrahmen gerecht werden. 

Die Gegenpartei meint, ich hätte „diese Trennung offensichtlich bis heute nicht verarbeitet.“ Ich nehme an, der Anwalt der Gegenseite gründet eine Reputation nicht auf eine psychologisch gutachterliche Tätigkeit. Seine Sichtweise bemüht oberflächliche Plattitüden. Ich möchte einen Blick ermöglichen, der etwas tiefer reicht und der Situation gerechter wird:

In 17 Jahren Beziehung, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, wachsen Bindungen, wächst ein Auf-einander-angewiesen-sein, das sich für alle Beteiligten nicht leicht und nicht schnell einfach in Nichts auflöst. Die Mutter meiner Kinder hat allerdings durch ihr Verhalten in der Zeit nach der von ihr durchgesetzten Trennung, die durch grobe Sorgepflichtverletzungen, Umgangsboykott und Kindesentzug geprägt war, aktiv dazu beigetragen, dass mein Lösungsprozess von ihr mit gewichtigen Argumenten begleitet und beschleunigt wurde. Was ich allerdings nie akzeptieren konnte und auch nie akzeptieren werde, ist der Umstand, dass diese Mutter immer noch danach strebt, ihre Kinder zu Halbwaisen zu machen und mir als Vater meine Kinder zu nehmen, bzw. mir diese für lange Zeit entzog und meine Vaterfunktion auf den reinen Barunterhalt zu begrenzen trachtete. H. ist der Beweis, dass ihr dies in zynisch idealtypischer Form auch gelang.

Eine psychologische Begutachtung H.s wird das Vorliegen einer schweren PAS-Schädigung bestätigen.

Mir wird von allen Seiten angeraten, mich mit dem irrationalen Verhalten einer solchen Mutter einfach abzufinden., weil dies der Gesetzgeber im Verein mit allen staatlichen Institutionen der „professionellen Scheidungsindustrie“ eben so wolle. Die Konsequenz wäre, sich dem Machtmissbrauchsbereich einer solchen Mutter zu entziehen und damit seine Kinder aufzugeben. In der Folge muss man(n) sich dann aber gefallen lassen, vorgeworfen zu bekommen, Väter wären nach der Trennung von der Mutter an ihren eigenen Kindern nicht mehr interessiert, wie das feministisch geprägte Studien zu beweisen suchen. Das deutsche Familienrecht in seiner jetzigen Fassung produziert solche Väter, die glauben, ihre Selbstachtung nur noch wahren zu können, wenn sie sich von solchen Machtmissbrauchsbeziehungen abnabeln. Sich unbeirrt weiter um seine Kinder kümmern zu wollen, heißt für einen nichtverheirateten Vater unter den Bedingungen unseres Familienrechtes, jeden Demütigungsversuch von Seiten aller Verdiener am professionellen Trennungsgeschäft möglichst gelassen ertragen zu lernen.

Für die Ausübung der gemeinsamen Sorge wird vom Gesetzgeber ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit der Eltern vorausgesetzt. In vielen anderen Staaten wird dies so interpretiert, dass das Recht des Kindes erfordert, dass die Eltern ihre egoistischen Befindlichkeiten von den Bedürfnissen des Kindes zu trennen lernen. Ein Elternteil, der nicht kooperieren will oder Kooperation boykottiert, wird in diesem Fall als nicht zur Erziehung geeignet angesehen. Das deutsche Familienrecht funktioniert aber so, dass Rechtsanwälte oft als „Brandstifter“ der Mutter empfehlen, jede Kooperation zu verweigern, um Grund zu liefern, jede Bemühung um ein gemeinsames Sorgerecht zunichte machen zu können. Dieser Funktionalismus im deutschen Kindschaftsrecht zeigt am deutlichsten, warum die BRD inzwischen international in der Kritik steht.

Gleich nachdem die erste Novelle des deutschen Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 in Kraft trat, hatte ich nach Empfehlung meiner Rechtsberatung endlich und erstmals überhaupt eine Chance, für L. eine gerichtliche Umgangsrechtsvereinbarung anzustreben. Für H. war es schon zu spät. Das deutsche Familienrecht gab ihr keine Chance mehr. Allein dieser Umstand zeigt, wie sehr Reformen dringend nötig sind und wie tief das reformbedürftige „Recht“ verletzend in die Vita von Kindern eingreift.

Die von mir angestrebte Umgangsregelung war dringend erforderlich, weil die Mutter

-         in der Zeit von September 1994 bis Dezember 1995

die damals noch im Haus wohnenden 3 Kinder trotz Mutterschaftsurlaubs grob vernachlässigte. Sie blieb üblicherweise bis 12 Uhr mittags und später im Bett und überließ die Versorgung der beiden kleinen Kinder der 12 / 13 –jährigen schulpflichtigen H. L. hatte Fußpilz in fortgeschrittenem Stadium, ständig Entzündungen im Windelbereich und war oft erbärmlich ungepflegt.

Beweis: Aussage der Kinder selbst und von
Frau N.N.

-         in der Zeit von Januar 1996 bis Juni 1998

die Kinder in der Regel an 4 Tagen pro Woche und bis zu 5 Tagen ununterbrochen allein ließ.

Gleichzeitig betrieb sie Umgangsboykott von 6 Monaten und 8 ½ Monaten am Stück, verbot den allein gelassenen Kindern, mit mir Kontakt aufzunehmen und verbot mir, mich den Kindern zu nähern.

Beweis: wie oben und
Einvernehmung von Herrn N.N.

Zur weiteren Erläuterung lege ich einen Auszug aus meinem Tagebuch bei, das meine Aussagen in den Zusammenhang der Fakten stellt. 

Diese Haltung der Mutter wurde unter den Bedingungen von vor dem 01.07.1998 als nicht beanstandungsfähig angesehen und zeigt deutlich die Schieflage unseres Kindschaftsrechts.  

Das von mir angestrengte Umgangsrechtsverfahren zeigte von Seiten der Mutter, ihrer Rechtsvertretung und von Seiten des Jugendamtes (!) keine Gnade mit dem Kind. Es wurde nachweislich vorgeschlagen, das Umgangsrecht des Kindes auf wöchentlich wenige Nachmittagsstunden einzuschränken. Allein der Umsichtigkeit des Richters war zu verdanken, dass in diesem Verfahren alle Beteiligten – und auch das Kind – zum ersten Mal gehört wurden. Entgegen allen anderen Vorstellungen, auch entgegen den Einlassungen des beratenden Jugendamtes, entschied sich der Richter, dem weitestgehenden Vorschlag zu folgen und dem Kind ein relativ weit gefasstes Umgangsrecht zuzusprechen. Dass L. mit dieser Regelung nun „sehr gut zurecht kommt“, wie die Mutter argumentiert, ist also nicht eine Errungenschaft der Gegenseite, sondern musste unter Einsatz von Zeit, Energie, Geld und unendlicher Kraft von mir gegen die Seite der Mutter und gegen die beratenden Einlassungen des Jugendamtes erkämpft werden. Es beweist auch klar die Fehleinschätzungen der Gegenseite.

L. entwickelt sich bis jetzt zwar gut unter den für sie erstrittenen Voraussetzungen, erkennt aber auch die Schwächen der festen Regelung, die ich schon immer beanstandete. Unter den Bedingungen der Existenz einer kooperationsverweigernden allein sorgeberechtigten Mutter muss diese starre Regelung aber eine vernünftige Kooperation ersetzen. Ich bin seit 7 Jahren im der Umgebung des Wohnsitzes der Kinder verblieben, obwohl ich dieses Anwesen sicher in Zukunft veräußern werde, weil es meinen Vorstellungen von einem Alterswohnsitz in keinem Fall entspricht. Ohne die Kinder wäre ich schon vor Jahren weggezogen. Ich halte diesen Wohnsitz nur, um den Kindern nahe zu sein. Damit war schon immer die Grundlage für flexiblere Lösungen von meiner Seite gegeben, was von der Mutter noch nach 7 Jahren hartnäckig boykottiert wird. L. sagt öfter zu mir, dass sie gerne auch zwischen den Papawochenenden einmal bei mir vorbei kommen würde, was von der Mutter allerdings verboten wird. Wenn sie diese Haltung der Mutter einmal wieder besonders stört, meint sie auch: „Papa, ich würde gerne bei Dir wohnen.“ L. müht sich, aus der Situation das Beste zu machen, sieht wie ich die Chance, die Situation viel unverkrampfter und offener zu behandeln, wird aber dann immer wieder durch ihre Mutter an Grenzen gestoßen, deren Existenz für sie nicht nachzuvollziehen ist. Darunter leidet L. und bemüht sich doch weiter um die Solidarität zu beiden Elternteilen. Auch sie braucht Unterstützung, um ihre beiden Eltern so haben zu können, wie ihr das zusteht.

Zur Erläuterung:

In diesen Weihnachtsferien 2001/2002 sind wir alle zuhause. Am 30.12. stelle ich fest, dass L. abends um 18 Uhr (es ist schon dunkel) allein im Freien spielt. Ich spreche sie an. Sie darf noch bis 19 Uhr draußen bleiben. Diese Zeit nützen wir, um mit viel Spaß eine harmlose Schneeballschlacht zu veranstalten. Wir wissen beide, dass die Mutter – sollte sie dies bemerken, völlig unvorhersehbar reagiert. Sie wird nicht feststellen: Wird sind beide in den Ferien und haben füreinander Zeit, der Vater kümmert sich gerne um das Kind, was das Kind genießt – sie wird, abhängig allein von ihrer persönlichen momentanen Befindlichkeit, im besten Fall ignorieren, wahrscheinlich aber L. ins Haus rufen. Objektiv hätte sie allen Grund, sich darüber zu freuen, dass L. einen Papa hat, mit dem sie die gemeinsame Zeit genießen kann.

Am 31.12. ist herrliches Wetter – Sonnenschein und 20 cm Schnee. Ich frage nach, ob ich mit L. zum Schlittenfahren gehen kann. Obwohl die Mutter mit L. nichts vorhat und nichts unternimmt, verbietet sie L. diese Freude.

Die Mutter hat sich zwar mit der gegen ihre Vorstellungen zustande gekommenen Umgangsvereinbarung abfinden müssen, zeigt aber bei jeder Gelegenheit, dass sie damit im Grund nicht zurecht kommen will. Sie verweigert nicht nur jede Kooperation, sondern auch jedes Mindestmaß an nötiger Information:

-         Oft wird mir freitags bei der Übernahme von L. befohlen, welche Termine ich am Wochenende mit ihr wahrzunehmen habe. Planungen für ein Wochenende mit L. sind deshalb nur dann möglich, wenn ich sie unverbindlich vornehme und auch jederzeit absagen kann.

-         Informationen von Seiten der Mutter über alle Bereiche des Lebens des Kindes (Schule, Sportverein, Instrumentalunterricht) gibt es keine.

-         Es besteht immer noch die Anweisung der Mutter, welche die Schule L.s verpflichtet, mich als Vater von L. an der Schule abzuweisen. Ein Versuch von mir, mit der Mutter vernünftig darüber zu reden und mich z.B. auch an Elternabenden teilhaben zu lassen, wurde von der Mutter brüsk abgelehnt. Ich bekomme weder Stundenpläne noch Informationen der Schule z.B. über Elternabende, Veranstaltungen, etc.

-         Wenn L. wieder einmal am Papawochenende ½ bis 1 ½ Stunden Verspätung hat, kommt grundsätzlich kein Anruf der Mutter, um die Verspätung zu klären oder zu entschuldigen. Ich habe immer, uninformiert und im Ungewissen gelassen, zu warten.

-         Die Mutter fährt auch seit 7 Jahren mit den Kindern in Urlaub, ohne dass ich je darüber informiert worden wäre, wo sie mit meinen Kindern wie lange sein wird.

Ich suchte immer wieder das Gespräch mit der Mutter, was je nach deren augenblicklicher Stimmungslage manchmal aufgenommen, manchmal abgewiesen wurde. Wann sie einem Gespräch zugänglich war und wann nicht, war nie absehbar. Z.B. waren vor den Sommerferien 2000 unvermittelt Gespräche und freie Absprachen möglich. Nachdem die Mutter mit den Kindern vom Urlaub in Kroatien zurück kam, war ohne jedes vorherige Anzeichen wieder Eiszeit mit unversöhnlich starrer Haltung der Mutter.

Wenn ich mit L. im Ausland war, haben wir immer mindestens 1 mal bei der Mutter zuhause angerufen. Dabei hatten wir jedoch den Eindruck, dass diese Gesprächskontakte eher kühl aufgenommen wurden. Ein Signal, dass diese Kontaktaufnahmen begrüßt wurden, kam nie. Eher hatten wir das Gefühl, dass eine von Eifersucht getragene Ablehnung die Kontakte begleitete.

Ich habe mich stets bemüht, meinen Beitrag zu den Abmachungen um die Umgangsvereinbarung einzuhalten und darüber hinaus das Gespräch gesucht. Die Mutter allerdings boykottiert hartnäckig und erweckt immer den Eindruck, als wollte sie mich spüren lassen, dass sie mit der Umgangsvereinbarung nie einverstanden war. Dies zeigt sich auch darin, dass die Mutter L. in der Verantwortung für den Umgang allein lässt. L. bekommt von der Mutter nie Unterstützung beim Packen fürs Papawochenende. Was sie mitbringt und ob sie an alles denkt, war immer allein die Aufgabe der 5-9 – Jährigen. Auch dass L. rechtzeitig zu mir kommt, liegt allein in der Verantwortung des Kindes. Wenn ich die Mutter darauf hingewiesen habe, dass die Erfüllung der Umgangsregelung allein ihre Pflicht sei, lehnte sie dies immer rigoros ab. Die Mutter benutzte auch mehrfach den Wunsch L.s, zu mir zu kommen, als erzieherisches Druckmittel und L. kam deshalb verspätet weinend zu mir. Sie hatte dann z.B. ihr Zimmer aufzuräumen. Ich erklärte der Mutter, dass dies kein akzeptables Verhalten sei und dass sie auf diese Weise nicht in das Recht des Kindes eingreifen und über meine Zeit verfügen könne. Allerdings könne sie trotzdem über solche erzieherischen Maßnahmen, die mich betreffen, immer mit mir reden. Die Mutter kam dieser Aufforderung nie nach.

In erzieherischer Hinsicht habe ich im Interesse L.s immer die Maßnahmen der Mutter unterstützt, wenn sich L. bei mir über Erziehungsmaßnahmen ihrer Mutter beschwerte. Meine Solidarität hat dabei diese Mutter durch ihr Verhalten nicht verdient. Ich kann aber meine persönliche Befindlichkeit in Bezug zur Kindesmutter von den Bedürfnissen des Kindes trennen. Erzieherisch ist es für L. notwendig, nicht einen erziehenden Elternteil gegen den anderen ausspielen zu können.

 

Nach 7 Jahren Trennungsgeschichte ist das Verhalten der Mutter rational nicht nachvollziehbar und bedarf der Steuerung durch staatliche Einflussnahme, wie der Erfolg der umgangsrechtlichen Vereinbarung gezeigt hat. Der Vergleich der Schicksale der beiden Kinder H. und L. zeigt dabei idealtypisch, wie wichtig die richterliche Bewertung für den gesamten Lebensweg eines Kindes sein kann.

Eine gerichtliche Regelung hat nur dann Sinn, wenn deutlich wird, dass hier ein Kind sein Recht bekommt und beide Elternteile damit gleichermaßen in die Pflicht genommen werden. Die äußeren Voraussetzungen sind immer noch so ideal wie vor 7 Jahren:

-         Unsere Wohnungen sind nicht weit voneinander entfernt

-         Wir sind beide Lehrer mit dem entsprechenden Freiraum für das Kind

Einzige bis jetzt fehlende Voraussetzung ist die Kooperation der Mutter. Deshalb schlage ich vor,

die Entscheidung über das Sorgerecht zunächst auszusetzen und in eine Mediation einzutreten,

die die Aufgabe hat, die Kooperation zum wirklichen und nicht nur argumentativ vorgeschobenen Wohl des Kindes zu begleiten. Das steuernd begleitende Regulativ eines Mediators kann dazu verhelfen, verfestigte Strukturen aufzubrechen und hat dabei allein den Bedürfnissen des Kindes zu dienen. 

Mit dem gemeinsamen Sorgerecht möchte ich für das Kind L. gesichert wissen, dass ich als ihr Vater 

-     in alle Informationen und Entscheidungen eingebunden werde, die sie betreffen

      Ihre Stärken liegen in den selben Bereichen (Sport und Musik), die auch alle meine Aktionen prägen. Die wesentlichen Initiativen für L.s sportliche Förderung kamen von mir. Die Mutter treibt mit L. keinen Sport und musiziert nicht mit ihr. Sie kann sie nur verwalten. L. fehlt der Freiraum, der ihr ermöglicht, mit mir zusammen lernend weiter zu kommen.

      Absolut unverständlich ist, dass ich an L.s Schule als persona non grata behandelt werde, nur weil die Mutter in dieser Hinsicht Druck auf die Schule ausübt und die Schule rechtlich keinen Spielraum sieht, diese destruktive Haltung der Mutter zu umgehen.

 

-     für L. immer dann auch zugänglich bin, wenn L. dies will oder braucht

      Seit der gerichtlichen Regelung des Umgangsrechtes ist L. etwa ¼ der jährlichen Zeit bei mir (85 Umgangstage – 76 Übernachtungen). Ich will keine starre Quotenregelung, die z.B. einen 50/50-Umgang mit dem spitzen Bleistift nachrechnet. Ich möchte, dass flexible Absprachen zum Wohl L.s getroffen werden können. Es sollte z.B. möglich sein, dass L. von mir im Umgang mit Computern gefördert werden kann (sie interessiert sich dafür und ich bin Multimedia-Berater und ITG-Lehrer an meiner Schule), dass sie für die Vorbereitung vor einer Musik-Arbeit oder zum Üben für den Instrumentalunterricht zu mir kommen kann. Es muss auch möglich sein, dass L. nicht mehr allein zuhause sein muss, wenn die Mutter einmal die Nacht irgendwo anders verbringt oder dass ein Papawochenende ausgetauscht werden kann, wenn äußere Umstände dies nahe legen (die Mutter bestand in solchen Fällen immer auf ersatzloser Streichung). L. muss die nebeneinander liegenden Häuser ihrer Eltern restriktionslos betreten können.

      Ich werde den Beweis dafür erbringen, dass ich solche erweiterten Möglichkeiten nicht missbrauchen und das unverantwortliche Verhalten der Mutter nicht in barer Münze beantworten werde. Ich habe auch unter den schweren Bedingungen der letzten Jahre erzieherische Solidarität mit der Mutter bewiesen und werde dies in L.s Interesse weiterhin tun.

Ich will in keinen Streit darüber eintreten, wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Dieser kann ruhig bei der Mutter verbleiben. Ich verwahre mich aber dagegen, dass die von Egoismen geprägten Bestimmungen einer Mutter, die ihre Sorgepflicht in den letzten Jahren teilweise grob vernachlässigte, automatisch als unfehlbar festgelegt werden, dass die Mutter durch das Familienrecht zum Machtmissbrauch gegen die Interessen ihres eigenen Kindes ermuntert wird und dass die Bemühungen eines entrechteten Vaters automatisch pervertiert werden müssen, damit dem System Genüge getan ist.

Eine Mediation kann die Aufgabe wahrnehmen, dieses für das Kind schädliche Ungleichgewicht im „System Elternschaft nach dem Ende der Beziehung der Eltern“ auszubalancieren und ein Funktionieren unter den neuen Voraussetzungen zu supervisionieren. Nach einer festzulegenden Mediationsdauer können die Erfahrungen die weitere Vorgehensweise bestimmen.

Da es hier im Grunde um die Rechte des Kindes geht, ist es wichtig, das Kind zu hören. Ich kenne L.s unbestechliche Haltung und ihr Bemühen um Erhalt und Funktionieren der bipolaren Elternschaft und vertraue darauf, dass sie unter normalen Voraussetzungen – wenn sie nicht unter Druck gesetzt wird - bei einer Anhörung diesem Ziel dienen wird.

Ich erkläre an Eides statt, dass ich alle gemachten Sachaussagen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.

Walzbachtal-Wössingen, den 01.01.2002

 

Dieser Schriftsatz überforderte den gegnerischen Anwalt. Die Kostensätze in solchen Verfahren sind nicht ausreichend, um beim Einlassen auf solche Gedankengänge auf die Soll-Kosten zu kommen. Außerdem kann die Gegenseite ihre Position nur halten, wenn sie eben nicht nachdenkt und auch keinen Versuch macht, sich mit meiner Argumentation zu beschäftigen. 
Deshalb fiel die Reaktion der Gegenseite auch entsprechend aus:

N.N.

Rechtsanwälte

 

Amtsgericht                                                                                     Karlsruhe, den 29.01.2002
KA-Durlach

Karlsburgstr. 10                                                                                Bitte stets angeben:

76227 Karlsruhe                                                                               Unser Zeichen:
                                                                                                         00xx

  

                                                                           In Sachen

                                                                           Krieg / N.

2 F 347/01

 

bekenne ich, dass ich mich weigere, die gegnerische Stellungnahme vom 01.01.2002 durchzuarbeiten. Dies gilt erst recht für Auszüge aus dem Tagebuch des Vaters. Die Rechte des Kindes oder der Mutter sind im vorliegenden Fall nicht dadurch zu wahren, dass wir uns mit den Ausführungen im einzelnen auseinandersetzen, bestreiten, zurechtrücken, sondern dadurch, dass wir das Gericht

                                 um eine möglichst baldige Entscheidung bitten.

Sollte das Gericht einen Verhandlungstermin für unumgänglich halten, so bitte ich dringend, diesen möglichst bald anzuberaumen. Die Rechtslage ist eindeutig. Dem Antragsteller ist wohl nur mit rechtsmittelfähigen Entscheidungen zu helfen.

Wenn das Gericht L. von Amts wegen im Hinblick auf § 1666 BGB anhört, so erbitte ich ausdrücklich einen gerichtlichen Hinweis, ob und inwieweit das Gericht insoweit schlüssigen Vortrag des Antragstellers annimmt, zu dem wir Stellung nehmen müssen. Erst recht erbitte ich vor Erlaß solcher Maßnahmen einen Hinweis. Ich bin mir aber sicher, dass die Anhörung die Vorwürfe des Antragstellers widerlegen wird. Leider scheut er sich nicht, all das, was er schriftlich ausbreitet, auch dem Kind zu erzählen und es dadurch ein schlimme Konflikte zu bringen. Allenfalls in diesem Sinn wird das Kindeswohl durch verschuldetes Versagen eines Elternteils gefährdet.

N.N.
Rechtsanwalt

Damit wurde der Gegenanwalt der Ernsthaftigkeit und dem Stil der Auseinandersetzung nicht gerecht.

Der Richter handelte so umsichtig wie um Umgangsprozess und hörte die Mutter, das Kind und mich. Ob er nach der vom Gegenanwalt nicht für möglich gehaltenen Entscheidung diesen so bediente, wie im obigen Schreiben gefordert, entzieht sich meiner Kenntnis.

Alles wartet jetzt gespannt auf die Entscheidung des Richters, die wohl demnächst in Form eines Beschlusses ergehen wird.

Die optimale Lösung wäre, wenn sich der Richter entschließen könnte, in einem Beschluss auszudrücken, dass ihm die gültige Rechtslage nicht die Mittel in die Hand gibt, um in diesem Fall adäquat zu entscheiden und dass er deshalb den Fall bis nach der Entscheidung des BVerfG zum § 1626 a aussetzt.
Anders ausgedrückt:
Er würde in diesem Fall das gemeinsame Sorgerecht für richtig halten. Da aber die Begründung einer solchen Entscheidung unter den Bedingungen, die die Gegenseite liefert, eine umfangreiche Geschichte werden würde, der sicher ein Gang durch alle weiteren Instanzen zur Folge hätte, nützt er die Gelegenheit der Prüfung vor dem BVerfG. Falls der § 1626 a fallen sollte, wäre die Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechtes in meinem Fall kein größeres Problem mehr.


 

 

 

 

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