Beistand

 

ZPO (Zivilprozessordnung)

  

§ 90 (Beistand)

(1)  Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozessfähigen Person als Beistand erscheinen.

 

Väter nutzen inzwischen immer mehr die Möglichkeiten, die dieser § bietet.

In allen Verfahren, die das Sorgerrecht und das Umgangsrecht betreffen, besteht kein Anwaltszwang. Der Vater (oder auch eine Mutter) kann sich selbst vertreten und kann sich auch von einem Beistand begleiten lassen. Und zwar außergerichtlich (z.B. beim Jugendamt) oder auch vor Gericht. Und das nicht nur in den Fällen, in denen keine Anwaltsvertretung zur Verfügung steht. Anwalt und Beistand können sich in besonderer Weise ergänzen, weil sie unterschiedliche Aufgabenstellungen, Arbeitsweisen, Fachgebiete und Wirkungsfelder haben.

 

Vom 28. - 30.11.2003 fand in Walzbachtal-Jöhlingen das erste BEISTAND-SEMINAR für Beistände in familienrechtlichen Verfahren im deutschen Südwesten - das 2. in der BRD überhaupt - statt.

 

 

Der Beistand bei Regelungen des Umgangs und der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung

 

 

 

Wochenend-Seminar

 

Referenten:

Ursula Kodjoe, Dipl.-Psych.

Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt

Horst Schmeil, Dipl.-Päd., VAfK Bundesvorstand

 

 

Freitag, den 28.11.2003 bis Sonntag, den 30.11.2003

 

Naturfreundehaus Walzbachtal-Jöhlingen (bei Karlsruhe)

 

Veranstalter:

Väteraufbruch für Kinder (VAfK), Landeskoordinationsteam Baden-Württemberg,

in Zusammenarbeit mit dem VAfK-Bundesvorstand und der Kreisgruppe Karlsruhe

Organisation: Franzjörg Krieg

 

 

 

Väter, die im Kontext von Trennung und Scheidung Erfahrungen mit den Abläufen bei Beratung, jugendamtlicher Intervention, eventuell mit Gutachtern und bei Gericht gemacht haben, stellen oft fest, dass die Voraussetzungen für Väter und Kinder auf Grund der herrschenden gesellschaftlichen Situation zugunsten von Müttern sehr eingeschränkt sind. Es herrscht ein Trend hin zu Standardisierung und verhärteten Rollenzuweisung, die Väter immer wieder zu entrechteten Zahlvätern werden lässt. Außerdem ist meist dasjenige Elternteil, bei dem die Kinder hauptsächlich wohnen, im Vorteil und in der Lage, persönliche Befindlichkeiten gegen den anderen Elternteil über das Kind auszuspielen, was natürlich auch für den Fall zutrifft, dass ein Vater den aktiv ausgrenzenden Part übernimmt. Sowohl Beratung als auch gutachterliche Tätigkeit und gerichtliche Entscheidungen stützen häufig diese Muster und nützen die Spielräume und Möglichkeiten nicht, die das Kindschaftsrecht für das Kind und den außen stehenden Elternpart bieten.

Inzwischen wurden positive Erfahrungen mit dem Einsatz von ehrenamtlich arbeitenden, hoch motivierten und engagierten Beiständen gemacht, die den Raum ausnutzen, der zwischen den eingefahrenen Gleisen der familienrechtlichen Interventionsszene und den Möglichkeiten nach der Kindschaftsrechtsreform noch weitgehend brach liegt.

Das Seminar will an der Beistandstätigkeit interessierten VAfK-Mitgliedern und engagierten weiteren Personen die Möglichkeit geben, sich im Bemühen um eine erfolgreiche Tätigkeit als Beistand weiter zu bilden.

 

 

 

Referenten:

 

Ursula Kodjoe, Freiburg

Dipl.-Psychologin, Dipl.-Sozialarbeiterin, Familientherapeutin, Mediatorin. Wegweisende Beiträge u.A. zur Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) und zur psychosozialen Lage von Vätern nach Trennung und Scheidung

 

Wolfgang Theissen, Karlsruhe

Familienrechtsanwalt

 

Horst Schmeil, Berlin

Dipl.-Päd., Bundesvorstandsmitglied des VAfK, umfangreiche Erfahrungen als Beistand

 

 

Das Seminar war mit 19 Teilnehmern plus Gästen optimal besetzt und wurde sehr positiv angenommen.

 

 

Zur Rolle und Bedeutung des VAfK-Beistandes

bei Regelungen zum Umgangs- und Sorgerecht

 

 

Reflektionen zu den Erfahrungen eines Neulings

 

Franzjörg Krieg

 

Zunächst muss ich vorausschicken, dass ich mich selbst als Greenhorn in diesem Metier bezeichnen möchte, was sich eben auch dadurch ausdrückt, dass ich den Fortbildungsbedarf selbst verspürte und nicht zuletzt deshalb dieses Seminar veranlasste und organisierte.

 

Vor nur etwas mehr als 2 Jahren begann ich, mich intensiv in die Väter-Thematik einzuarbeiten, nachdem ich damals schon auf eine seit 7 Jahren andauernde problemgeschwängerte Trennungsvita zurückblicken konnte, die auch keine Anzeichen bot, dass sich in absehbarer Zeit - unter den Bedingungen unseres Familienrechtes und vor allem den besonderen Bedingungen der Familienrechtspraxis in unserem örtlichen Bereich - irgend etwas zum Positiven ändern könnte. Ich hatte endlich entdeckt, dass es eine Väterszene gibt, musste aber auch akzeptieren, dass diese zu schwach war, um darauf vertrauen zu können, dass sie die Möglichkeit und die Kraft hätte, an meiner Problematik auch nur ansatzweise etwas in Richtung auf eine Entschärfung bewegen zu können.

 

Ich erkannte, dass ich selbst aktiv werden musste und so änderte sich mein täglicher Lebensablauf grundlegend. Alle meine Tätigkeitsbereiche neben den beruflichen Verpflichtungen wurden auf ein Minimum zurückgefahren und die Hälfte meiner Wachzeit widmete ich von nun an dem „Väteraufbruch“.

 

Nach einem Jahr der Einarbeitung begann ich, Väter als Beistand zu Terminen beim Jugendamt und schließlich auch vor Gericht zu begleiten.

 

Die Erkenntnisse, die ich dabei gewann, möchte ich wie folgt zusammen fassen:

 

  1. Väter sehen sich bei Terminen im Jugendamt immer wieder mit einer mehr oder weniger feindseligen Atmosphäre konfrontiert. Die Auswirkungen eines die Väterausgrenzung fördernden Familienrechtes und besonders die von Frauenförderungs-Maximen geprägte Familienrechtspraxis haben sie in eine oft hoffnungslose Lage gebracht und die Szene, der sie sich jetzt gegenüber sehen, ist oft für diese Situation mit verantwortlich und absolut nicht gewillt, daran etwas zu ändern. In einer solchen Situation ist auch für einen „lonesome wulf“ psychologisch oft das Ende der Fahnenstange erreicht und er benötigt existenziell das Bewusstsein, dieser Situation nicht allein ausgesetzt zu sein, jemand neben sich zu wissen, der bedingungslos hinter seiner Sicht der Dinge steht und als nur mittelbar Beteiligter die Nerven bewahrt.

In diesem psychologischen Kontext hat der Beistand die Aufgabe

    • einfach nur in personam präsent zu sein
    • mit nüchternem Blick die Fäden in der Hand zu halten
    • Argumente mit klarem Verstand parat zu haben
    • dem Betroffenen Signale zu geben

-  sich zurück zu halten

-  weiter zu machen

-  sich zu beruhigen

-  zu ermuntern

 

  1. Durch die Präsenz eines Beistandes wird eine heilige Kuh der familienrechtlichen Interventionsszene geschlachtet: die Nicht-Öffentlichkeit.

Auch eine der Sache absolut nicht gewachsene Fachkraft innerhalb der Beratungsszene kann so lange drauflos dilettieren, wie sie sich mit einer einzelnen subjektiv hoch emotional betroffenen Partei konfrontiert sieht, deren Aktion oder Reaktion immer auch mit deren nervlicher Anspannung und deren egoistischer Parteinahme begründet werden kann.

Ist mit der Hinzuziehung einer nicht direkt betroffenen Person eine Bresche in diese Nicht-Öffentlichkeit geschlagen, kann ein solches Muster nicht weiter funktionieren. Durch die Hinzuziehung eines persönlich nicht betroffenen Beobachters werden Qualitätsstandards angemahnt.

Ich war in diesem Zusammenhang schon mit einem Sachbearbeiter konfrontiert, der meinte, aus einer überzogenen Verteidigungshaltung heraus handeln zu müssen. Ich musste meine Tasche vor dem Betreten seines Büros in einen anderen Raum einschließen lassen. Den Grund dafür erklärte er nicht. Es ist nur denkbar, dass er wohl befürchtete, dass irgendwelche Abhöreinrichtungen seine Äußerungen festhalten könnten.

 

  1. Die positive Wirkungskomponente dieser Nicht-Öffentlichkeit drückt sich souveräner aus. Mitarbeiter des Jugendamtes werden durch die Hinzuziehung eines Beistandes, von dem sie eine gewisse Kompetenz erwarten und der dieser Erwartung auch gerecht wird, an ihre eigenen qualitativen Ansprüche an sich selbst erinnert. Sie werden ermuntert, zu zeigen, was sie können. Der Trott des täglichen Ablaufes wird unterbrochen und eine geschärfte Wachheit macht Gespräche möglich, die eine entsprechende Tiefe und die Bereitschaft, nach Lösungen zu suchen, ansonsten nicht erreicht hätten.

 

4.      Ein weiterer wichtiger Nebeneffekt unserer Einmischung als Beistand liegt in den Einsichten, die wir dabei gewinnen in das Funktionieren von Abläufen, denen wir uns ansonsten als Außenstehende nur ausgeliefert sehen.

 

  1. Die jugendamtliche Szene hat ein Repertoire von Handlungsmustern auf Lager, mit denen sie Standardfälle behandelt und auch geneigt ist, jeden einzelnen Fall so hinzubiegen, dass er zum Standardfall wird. Sobald ein Fall davon abweicht und komplizierter wird, passen diese Muster nicht mehr, was meist achselzuckend zur Kenntnis genommen wird. Die Erklärung: Die Eltern müssen eben kooperieren. Und wenn sie das nicht können, müssen sie eben die Konsequenzen tragen, wobei natürlich ignorant übergangen wird, dass in vielen Fällen nur ein Elternteil die Kommunikationslosigkeit zu verantworten hat – in der Regel der „kindbesitzende“ Elternteil - und das Kind als passiv beteiligtes Element allein gänzlich unverschuldet mit leidet. Die Interventionsszene versagt in dem Bereich, für den sie geschaffen ist. Sie soll Hilfe geben bei Problemen, setzt aber Problemlosigkeit für ein Funktionieren ihrer Hilfestellung voraus.

In einer solchen Situation kann ein als Beistand von außen Beteiligter neue Impulse geben, die aus den eingefahrenen Gleisen herausführen und den Blick öffnen für weitere bis jetzt nicht begangene Wege.

Dazu ein Beispiel aus meiner Beistandstätigkeit:

Im Fall einer Mutter, die in Sachen Umgangsboykott schon alle Register bis zum ungerechtfertigten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gezogen hatte, kam eine Expertenrunde von 4 Mitarbeiterinnen eines Karlsruher Jugendamtes (Sachbearbeiterin, deren Praktikantin, Psychologin + Familientherapeutin) zwar zu der Erkenntnis, dass eben diese Mutter verantwortlich sei für die desolate Situation. Die Konsequenz war aber für sie nicht, diese Mutter dafür zu sanktionieren. Sie kapitulierten vor deren Verweigerungshaltung und hatten nur noch die Idee, den Umgang für mehrere weitere Monate auszusetzen und die Zeit zu nutzen, die Einsicht der Mutter für die Bedeutung des Umgangs des Kindes zum Vater zu wecken, obwohl alles gegen einen solchen plötzlichen Gesinnungswandel der Mutter sprach. Dem Vater wurde damit signalisiert, dass die Mutter den schon seit 1 ½ Jahren andauernden Umgangsboykott erfolgreich weiter aussetzen konnte.

Ich schlug vor, dem Vater wenigstens Signale vom Bemühen mit der Mutter zu senden und ihn z.B. zur Weihnachtsfeier des Kindergartens einzuladen, was von der Sachbearbeiterin als ein Eingriff in eine zu sensible Zone abgelehnt wurde. Mein Einwand, dass damit dem Kind signalisiert würde, dass der Vater in das soziale Umfeld des Kindes mit einbezogen wird, überzeugte aber die Psychologin, so dass der Vorschlag nach Diskussion aufgenommen wurde.

Objektiv gesehen ist es natürlich absurd, dass ein von außen kommender, ehrenamtlich tätiger Laie den Profis zeigen muss, wo Ressourcen in der kreativen Behandlung von schwierigen Abläufen liegen. Es zeigt aber damit deutlich, wie eingefahren die Lösungsmuster letztendlich sind.

 

  1. Wenn wir uns als Beistände nicht nur als Kontrahenten eines Systems sehen, das wir ablehnen müssen, sondern es schaffen, uns konstruktiv einzumischen, haben wir die Chance, uns vom Image der Radikalität zu emanzipieren und uns als ernstzunehmende Partner anzubieten. Wenn erkannt wird, dass wir unsere Präsenz nicht in erster Linie dazu benutzen, Spionage zu betreiben und die Fehler im System gnadenlos offen zu legen, sondern dass wir uns konstruktiv und kompetent um positive Veränderungen mit bemühen, ist dies für die Erreichung unserer Ziele von enormem Wert.

 

 

 

Am 22.10. – vor etwa 5 Wochen – hatte ich als Beistand meinen ersten Termin vor Gericht in einer Umgangssache. Die nicht eheliche Mutter als Gegenpartei war eine Vertreterin aus dem Personal des Jugendamtes und ihre Anwältin eine renommierte Karlsruher Frauenanwältin, die schon im Vorfeld erkennen ließ, dass sie sich mit Zähnen und Klauen gegen meine Beteiligung als Beistand wehrte. Sie führte § 157 ZPO an und nahm Ausdrucke aus der Homepage unserer Gruppe und der Homepage des Bundes-VAfK mit Gerichtsurteilen zum Thema Umgang zum Anlass, mir „Geschäftsmäßigkeit“ in meiner Beistandstätigkeit zu unterstellen. Da ich versichern konnte, dass dies mein erster Auftritt vor Gericht als Beistand war, entschied die Richterin für meine Anwesenheit, was eine Beschwerde und die Beantragung einer Sitzungsunterbrechung durch die Anwältin zur Folge hatte. Ein weiteres für die Mutter wichtiges Argument war, dass die Nicht-Öffentlichkeit mit meiner Teilnahme nicht gewahrt würde.

 

Allein das Faktum der Abhaltung dieses Seminars wird wohl von einigen Akteuren der Karlsruher Familienrechtsszene in Zukunft als Beweis für die Geschäftsmäßigkeit einer Beistandstätigkeit angeführt werden. Strategien, sich dagegen zur Wehr zu setzen, sind also für uns von existenzieller Bedeutung. Ausschlaggebend ist dabei die Interpretation des Begriffes „geschäftsmäßig“.

Ich möchte mich weiter mit diesem Problemfeld nicht auseinander setzen, da wir mit Herrn Theissen einen kompetenten Referenten gewinnen konnten, der uns dazu sicher Fundiertes sagen kann.

 

 

Väter stellen seit vielen Jahren fest, dass sie unter Bedingungen leiden müssen, deren Komponenten sie dann auch zunehmend detailliert beschrieben haben. Inzwischen stellt sich heraus, dass an vielen einzelnen isolierten Stellen lokal auch gute Arbeit geleistet wird. In vielen Fällen reichen die Mittel, die das Familienrecht nach der Kindschaftsrechtsreform zur Verfügung stellt, aus, um auch schwierige Situationen positiv zu unterstützen und deutliche Signale z.B. gegen Missbrauch zu setzen.

In der Realisierung des im Kindschaftsrecht formulierten Anspruchs zeigt sich aber, dass Mutter-Ideologien, Lobby-Doktrin, Frauen-Förder-Mentalität, schematisches Denken, Überlastung, schlechte Ausbildung und viele weiteren Gründe allzu oft dafür sorgen, dass der Anspruch eben nicht umgesetzt wird, ja oft das Gegenteil erreicht wird. Statt den Kindern beide Elternteile zu erhalten, werden mit tatkräftiger Unterstützung der gesamten Interventionsszene therapiebedürftige, psychisch labile und geschädigte Halbwaisen erzeugt.

Familienrecht und Familienrechtspraxis klaffen in einer unerträglichen Art auseinander. Gerade dieses Feld ist der Tummelplatz von LobbyistInnen, hier werden die Grabenkämpfe ausgetragen, hier werden die Referenten eingesetzt, die den jeweiligen Lagern nahe stehen.

 

Genau dieses Feld ist aber auch der Raum, in dem wir als Beistände tätig werden müssen. Unsere Aufgabe ist, dem Anspruch der Kindschaftsrechtsreform zu mehr Geltung zu verhelfen, Brücken zu bauen über die Kluft zwischen Theorie und Praxis.

„Kinder brauchen beide Eltern – auch nach Trennung und Scheidung“ darf nicht nur ein Aushängeschild sein, das als Etikette einen vernünftigen Eindruck machen soll. Die Ergebnisse aller Bemühungen, von Beratung, jugendamtlicher Intervention, Begutachtung, rechtsanwaltlicher Arbeit und richterlicher Kompetenz und Macht müssen an diesem Anspruch ständig gemessen werden.

 

Als Beistände können wir dazu beitragen, die Ernsthaftigkeit im Bemühen um die Realisierung dieses Anspruchs zu unterstützen.

 

 

 

Verhaltenskodex für Väter vor dem Familiengericht

 

 

Wie bereitet ein Beistand seinen „Klienten“ sinnvoll auf die Verhandlung vor?

 

 

  • Nicht zu viel reden, am besten, nur nach Aufforderung oder um Fragen zu beantworten

 

  • Kein Insistieren in Details (so berechtigt dies auch von der Sache her sein kann), da dies den Eindruck von Kleinlichkeit erweckt

 

  • Sofort reagieren, wenn der Beistand Signale gibt

 

  • Ruhig und gelassen bleiben und die Gegenseite immer ausreden lassen

 

  • Immer das Kind und seine Bedürfnisse in den Mittelpunkt der Argumentation stellen

 

  • Vorwürfe an die Gegenseite nach Möglichkeit vermeiden

 

  • Alle Sachverhalte, die von der Gegenseite angeführt werden, daraufhin abklopfen, ob sie sich auch irgendwie unter positivem Aspekt darstellen lassen

 

  • Sich als kompromissfähig darstellen, um die eigene Kompetenz aufzuzeigen. Ein Mangel der Gegenseite an Kompromissfähigkeit wird dadurch auch umso deutlicher

 

  • Möglichst vermeiden, juristische Fach-Argumentationen und die Betonung von erziehungswissenschaftlichem Fachwissen zu sehr in den Vordergrund zu stellen, da man einem "Experten" vorschnell einseitige Kopflastigkeit und damit einen Mangel an Einfühlungsvermögen in die kindliche Seele und somit an Erziehungskompetenz zuschreibt. Außerdem wurden bestimmte Fachbegriffe, wie z.B. PAS, ideologisiert. Aus dem Mund von Vätern klingen sie dann als Instrument.

Profis reagieren auf „Oberschlaue“ auch immer wieder negativ und wollen sich natürlich von einem Laien nicht diktieren lassen, was sie zu tun haben.

 

  • In entscheidenden Momenten des Verfahrens darf Emotionalität durchaus gezeigt werden. Dadurch wird Betroffenheit, die innere Verbundenheit des Vaters zum Kind und sein Schmerz über die desolate Situation des Kindes für Außenstehende nachvollziehbar

 

  • Der Vater darf auch zeigen, dass er selbst unter der Situation leidet, muss dabei aber immer beachten, dass sein Bewusstsein um die Bedürfnisse des Kindes eindeutig und unzweifelhaft als sein Hauptanliegen erkennbar wird

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

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